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Vorläufige Vereinbarung zur Verwendung von Schriftwerken für Lehre und Forschung an Hochschulen

Urheberrechtlich geschützte Texte können vorerst weiterhin im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG zugänglich gemacht werden.

Für das laufende Wintersemester und das kommende Sommersemester kann bei den digitalen Semesterapparaten wie bisher verfahren werden, auch über den 31.12.2016 hinaus.
Es müssen keine Texte in Moodle, Box.UP, Campus.UP, PULS, FileBox, DropBox, auf Webseiten usw. gelöscht oder unsichtbar gemacht werden!

Die vorläufige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der VG Wort gilt bis 30.09.2017.

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